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Untauglicher Versuch eines Widerrufs

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Das neue Jahr ist noch keine Woche alt und die Idioten stehen schon wieder Schlange. Mann, mann, mann. Dieses Mal gibt sich eine Volksbühne aus Nordrhein-Westfalen die Klinge in die Hand. Das Ziel: Man möchte einen Vertrag kündigen und ist mit der einfachen Vorschrift der Schriftformerfordernis so überfordert, dass es schon einem Theaterstück gleich kommt. Aber der Reihe nach.

Im alten Jahr, irgendwann im 3 Quartal ging ein ganz wichtiges Einschreiben ein. Man schickte einen Brief in dem eine Kündigung abgefasst war. Man hat an alles gedacht: “Schick das bloß per Einschreiben, sonst gilt das nicht” hat man vermutlich beim gemeinsamen Tee in der Requisite noch geraten. Tja, nur hätte man dort auch den Rat geben sollen, dass ein Schriftstück das eine Willenserklärung darstellen soll, die der Schriftformerfordernis unterliegt auch unter Unterschrieben sein muss. Ui! Na wer hätte denn das gedacht – richtig: Niemand. Und so war das tolle Einschreiben für die Katz’, da nicht wirksam, weil keine Unterschrift. Da auf Arbeit jedes Dokument grundsätzlich bearbeitet wird, ist also die Nachricht versendet worden, dass das Schreiben nicht unterschrieben und damit ungültig ist. Es folgte – nichts. Keine Nachricht oder Nachfrage per Email – einfach Totenstille. So sei es drum.

Nun zum 1. Januar wurde eine Rechnung verschickt. Und plötzlich sind alle in der Puppenkiste wieder aufgewacht. Wie kann es denn sein, dass man eine Rechnung bekommt, man habe doch per Einschreiben gekündigt, ach ne das war ja ungültig. Aber wir haben ja ein Fax geschickt. Achja? Wohin? 0900 – 6×6? Fax liegt auf jeden Fall keines vor. Aber man hat einen tollen Sendebereicht im letzten Schreiben angekündigt – der war nur nicht am Schreiben mit angefügt. Ist auch kein Wunder, wo kein Sendebericht, da kein Fax :)

Und jetzt kommt der Klopper: Obwohl man einen Sendebericht für das ach so tolle Fax hat, das man ja versendet hat, kommt man nun mit dem untauglichen Versuch daher den Vertrag zu widerrufen. Man wurde ja nie über das Widerrufsrecht “schriftlich” informiert. Oha, bei Google muss das in den Suchergebnissen ganz oben gestanden haben. Man vergisst nur einen wesentlichen Punkt:

Es handelt sich um einen eigetragenen Verein. Bwahahaha *unterm Tisch lieg*. Das hat man bei Google im Suchergebnis wohl übersehen, dass § 355 (3) BGB ganz klar auf einen “Verbraucher” abgestellt ist. Und dieser muss eben die Belehrung zum Widerrufsrecht unter Verwendung der Vorgaben aus § 360 Abs. 1 BGB erhalten. Der Verbraucher ist im BGB ganz deutlich definiert, das steht in § 13 BGB. Ich zitiere:

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.§ 13 BGB

Na sowas aber auch. Ein Verein der eine Volksbühne bzw. ein Theater betreibt passt da nicht so recht rein. Deswegen gilt hier § 14 BGB:

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.§ 14 BGB

Das klingt schon besser. Falls der Verein übrigens nicht eingetragen wäre (vgl. § 56 BGB) gilt dennoch § 14 BGB, denn dann wäre der nicht-eingetragene Verein eine rechtsfähige Personengesellschaft. Also in beiden Fällen verkackt. Das wurde der Dame nun mitgeteilt. Ich bin gespannt nach welchem Strohalm man nun greift.

  • Bildnachweis:
    Manfred Jahreis  / pixelio.de

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